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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik als teilrechtsfähige Einrichtung des Bundes

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1. Allgemeines, Geltungsbereich

 

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik als teilrechtsfähige Einrichtung des Bundes, im Folgenden ZAMG genannt, gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der ZAMG und deren Kunden bzw Leistungsbeziehern in der Folge kurz "Kunde" genannt.

Sämtliche Leistungen der ZAMG, Lieferungen, Angebote und sonstige Vereinbarungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die ZAMG deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

1.3. Soweit Verträge, Vereinbarungen oder Angebote der ZAMG im Einzelfall abweichende oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten, so haben diese individuellen Vertragsregelungen Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedoch lediglich klarstellende und/oder ergänzende bzw konkretisierende Bestimmungen enthalten, so gelten sie neben den im Einzelfall vereinbarten Regelungen.

1.4. Allfällige Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden den Vertragspartnern der ZAMG, mit denen die ZAMG in laufender Geschäftsbeziehung steht, schriftlich bekannt gegeben. Hier genügt es, dass die ZAMG auf eine Änderung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen schriftlich hinweist, sofern die Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Website der ZAMG (www.zamg.ac.at) öffentlich abrufbar sind. Allfällige Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten einen Monat nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.

2. Leistungen der ZAMG

2.1. Leistungsumfang
Die ZAMG nimmt Aufträge in ihrer Eigenschaft als teilrechtsfähige Einrichtung des Bundes wahr. Die ZAMG stellt meteorologische und geophysikalische Informationen zur Verfügung, wobei der konkrete Leistungsumfang im Einzelfall festgelegt wird.

2.2. Lieferung, Bereitstellung
Die Lieferung der von der ZAMG angebotenen Leistungen erfolgt elektronisch bzw. im Wege des Abrufs durch den Kunden, soweit nicht im Einzelfall eine abweichende Liefervereinbarung getroffen wird.

Die Lieferung erfolgt unter Nutzung geeigneter, marktüblicher und dem Stand der Technik entsprechender Übermittlungsdienste, wie insbesondere Telekommunikationsdiensten, dh insbesondere Telefon, Fax, Internet etc.

Der ZAMG steht es jedoch frei, zur Übermittlung der Leistungen aufgrund des technischen Fortschritts oder wissenschaftlicher Erkenntnisse neuere bzw andere Technologien bzw Systeme, Verfahren oder
Standards zu verwenden, als zunächst angeboten. Eine solche allfällige Umstellung der Übermittlungsart berechtigt den Kunden weder zum Vertragsrücktritt noch zur Geltendmachung allfälliger Entgeltsminderungen oder sonstiger Ansprüche welcher Art auch immer.

Der Kunde wiederum verpflichtet sich, über die für die vereinbarungsgemäße Lieferung und Bereitstellung der von der ZAMG zu erbringenden Leistungen erforderlichen technischen Systeme und Geräte, insbesondere zB Computer, Telefon, Faxgerät, sowie gegebenenfalls über die erforderlichen Softwareprogramme etc zu verfügen. Die ZAMG übernimmt keine wie auch immer geartete Haftung für allfällige, aufgrund Fehlens oder Nichtfunktionierens der erforderlichen technischen Einrichtungen des Kunden eintretende Liefer- und Leistungsverzögerungen bzw allfällige fehlerhafte Übertragungen. Weiters hat der Kunde durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass der unberechtigte Zugriff auf die übermittelten Informationen durch Dritte ausgeschlossen ist. Dies betrifft insbesondere die Sicherung des Zugangs zu Übermittlungsgeräten und den Schutz von Zugangsinformationen (Nutzerkennungen, Passworte oä).

Die Lieferung der von der ZAMG zu erbringenden Leistungen erfolgt an die vom Kunden (zuletzt) bekanntgegebene Adresse.

Die ZAMG ist nicht verpflichtet, den ordnungsgemäßen Eingang der zu liefernden Leistungen beim Kunden zu überprüfen und leistet daher insofern auch keine Gewähr.

Die ZAMG übernimmt keine Haftung für die ununterbrochene Verfügbarkeit der Leistungen. Insbesondere haftet die ZAMG nicht für technisch und/oder wartungsbedingte Unterbrechungen und Ausfälle, fehlende und/oder fehlerhafte Übertragungen oder sonstige technische Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Lieferung der von der ZAMG zu erbringenden Leistungen, soweit diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig von der ZAMG herbeigeführt wurden.

2.3. Lieferbeginn
Soweit einzelvertraglich keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, beginnt die ZAMG die Lieferung der vertraglich vereinbarten Leistungen mit dem auf das wirksame Zustandekommen des Vertrages folgenden Monatsersten.

2.4. Leistungsänderungen und technischer Fortschritt
Die ZAMG behält sich das Recht vor, Leistungen zu erweitern, zu ändern und Verbesserungen vorzunehmen, soweit dies unter Berücksichtigung der Interessen der ZAMG für den Kunden zumutbar ist, insbesondere aber wenn dies aufgrund von Gesetzesänderungen oder -ergänzungen notwendig ist.

Die ZAMG wird betroffene Kunden über etwaige Änderungen zeitgerecht informieren.
Weiters steht es der ZAMG frei, zur Erbringung der Leistungen aufgrund des technischen Fortschritts oder wissenschaftlicher Erkenntnisse neuere bzw andere Technologien bzw Systeme, Verfahren oder Standards zu verwenden, als zunächst angeboten. Eine solche allfällige technische Umstellung berechtigt den Kunden weder zum Vertragsrücktritt noch zur Geltendmachung allfälliger Entgeltsminderungen oder sonstiger Ansprüche welcher Art auch immer.

2.5. Kostenlose Dienste
Soweit die ZAMG kostenlose Dienste und Leistungen erbringt, können diese jederzeit und ohne Vorankündigung eingestellt werden. Ein Recht auf Minderung, Wandlung oder Erstattung gleichzeitig entgeltlich bezogener Dienste und Leistungen ergibt sich daraus nicht. Die nach § 22 Abs 2 FOG von der ZAMG zu erbringenden Leistungen bleiben hiervon unberührt.

3. Zustandekommen des Vertrages, Laufzeit und Kündigung

3.1. Zustandekommen des Vertrages
Angebote der ZAMG sind freibleibend und unverbindlich, soweit im Ein­zelfall nicht anderes ausgewiesen ist.

Der Vertrag kommt nach schriftlicher Erteilung des Auftrags durch schriftliche Auftragsbestätigung, spät­estens jedoch mit Ausführung des Auftrages oder Unterfertigung des Vertrages durch sämtliche Ver­tragsparteien zustande.

3.2. Laufzeit
Die Dauer des Vertragsverhältnisses zwischen der ZAMG und dem Kunden ist im Einzelfall festzulegen.

Wird im Einzelfall die Dauer des Vertragsverhältnisses zwischen der ZAMG und dem Kunden nicht gesondert vereinbart, so gilt dieses als auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.

3.3. Kündigung

a) ordentliche Kündigung
Vertragsverhältnisse zwischen der ZAMG und dem Kunden können von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Quartalsende gekündigt werden.

b) außerordentliche Kündigung
Soweit im Einzelfall keine abweichende Vereinbarung getroffen wur­de, können Vertragsverhältnisse zwischen der ZAMG und dem Kunden ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von der ZAMG gekündigt werden, wenn

  • Kunde seinen Geschäftsbetrieb einstellt;
  • Kunde gegen eine oder mehrere Bestimmungen des zwischen ihm und der ZAMG getroffenen Vertrages verstößt oder die Interessen der ZAMG sorgfaltswidrig ver­nach­lässigt;
  • Kunde mit der Zahlung des monatlichen Entgelts in Ver­zug gerät;
  • über das Vermögen des Kunden das Ausgleichs- oder Kon­kurs­ver­fahren eröffnet wird oder ein solches Verfahren mangels kost­en­deckenden Vermögens abgewiesen wird.


Gleichermaßen können Vertragsverhältnisse zwischen der ZAMG und dem Kund­en - mangels anderslautender Vereinbarung - vom Kunden ohne Einhaltung einer Kündig­ungsfrist gekündigt werden, wenn

  • die ZAMG den Betrieb jenes Geschäftszweiges, der für die Erfüll­ung der sie nach den Bestimmungen des mit dem Kunden ge­schloss­enen Vertrages treffenden Pflicht­­­en erforderlich ist, ein­stellt;
  • über das Vermögen der ZAMG das Konkurs- oder Ausgleichs­ver­fahr­­en eröffnet, oder ein solches Verfahren mangels kosten­deck­end­en Ver­mögens abgewiesen wird.


3.4. Schriftform
Jegliche Art der Kündigung bedarf der Schriftform. Telefax und Email erfüllen dieses Schriftformerfordernis hinreichend.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1. Entgelt
Die ZAMG erbringt ihre Leistungen gegen Entgelt, dessen Höhe im Einzelfall festgelegt wird.

4.2. Fälligkeit
Zahlungen sind, sofern im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart wird, binnen 30 Kalendertagen nach Rechnungszugang ohne Abzug zur Zahlung fällig und zu leisten.

4.3. Umsatzsteuer und sonstige Gebühren und Abgaben
Die ZAMG ist unecht umsatzsteuerbefreit und daher insofern nicht um­satzsteuerpflichtig im Sinne des UStG. Die ausgewiesenen Rech­nungsbeträge verstehen sich sohin als Nettobeträge.

Sollte die ZAMG in Zukunft umsatzsteuerpflichtig werden, wird die ZAMG die Umsatzsteuer zusätzlich zum vereinbarten Entgelt in Rech­nung stellen. In diesem Fall begründet die zusätzliche Verrechnung der Umsatzsteuer für den Vertragspartner kein Rücktrittsrecht.

Allfällige Änderungen von Steuersätzen, Abgaben und/oder Gebühren oder anderen öffentlich-rechtlichen Abgaben, die im Hinblick auf die von der ZAMG zu erbringenden Leistungen fällig werden, werden von der ZAMG jederzeit ab Geltung einer allfälligen gesetzlichen Änderung in Rechnung gestellt und berechtigen den Vertragspartner nicht zu einem vorzeitigen Vertragsrücktritt.

4.4. Wertsicherung
Von der ZAMG in Rechnung gestellte Entgelte für periodisch wiederkehrende Leistungen sind wertgesichert. Als Berechnungsbasis dient der von der STATISTIK AUSTRIA verlautbarte Verbraucherpreisindex in der jeweils gültigen Fassung. Als Bezugsgröße gilt die im Monat des Vertragsabschlusses verlautbarte Indexzahl. Das Entgelt wird einmal jährlich, jeweils mit Jänner unter Heranziehung der jeweils aktuell ver­laut­barten Indexzahl, mit Wirkung für das laufende Kalenderjahr angep­asst. Sollte der Index der Verbraucherpreise nicht mehr verlaut­bart werden, gilt jener von einer amtlichen Stelle verlautbarte Ind­ex als Grundlage für die Wertsicherung, der diesem Index am ehe­sten entspricht. Das Recht der ZAMG, eine sich aufgrund der Index­än­derung ergebende Erhöhung des Entgelts zu fordern, erlischt aus­schließlich dann, wenn dieses Recht nicht innerhalb von drei Jahren ab der relevanten Indexerhöhung geltend gemacht wird. Die Nicht­berechnung bzw. Nichtanhebung gilt - unabhängig von der Dauer - nicht als Verzicht.

4.5. Verzug
Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die ZAMG berechtigt, nach vor­her­iger Mahn­ung unter Setzung einer zweiwöchigen Nachfrist und An­drohung der Dienstunterbrechung oder -abschaltung Leistungen auszusetzen. Das Recht der ZAMG zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags­ver­hält­nisses gemäß Punkt 3.4.b) bleibt hiervon unbe­rührt.

4.6. Verzugszinsen
Für den Fall dass ein Kunde mit der Zahlung des ihm vorgeschrie­benen Rechnungsbetrages zur Gänze oder teilweise in Verzug gerät, so werden - vorbehaltlich der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens - Zinsen in Höhe von 12 % p.a. des im Verzug befindlichen Betrages in Rechnung gestellt.

4.7. Mahn- und Inkassospesen
Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die der ZAMG entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckent­sprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Sofern die ZAMG das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Kunde pro erfolgter Mahnung einen Betrag von EUR 11,00 sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von EUR 3,60 zu bezahlen.

4.8. Aufrechnung, Zurückbehaltung
Gegen Forderungen der ZAMG als teilrechtsfähiger Einrichtung des Bundes kann der Kunde nur mit unbestrittenen, in rechtlichem Zu­sammenhang stehenden oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Bei Ansprüchen gegenüber dem Bund ist eine Aufrechnung ausgeschlossen. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zah­lungen wegen nicht vollständiger Gesamtleistung, beanspruchten Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelung zu­rück­zuhalten.

5. Schadenersatz, Gewährleistung

5.1. Die ZAMG hat ein Qualitätsmanagement-System (QM) eingeführt und ist seit Oktober 2003 zertifiziert (nach ÖNORM EN ISO 9001:2000). Eines der QM-Ziele ist, dass die Verfügbarkeit der Daten mindestens 98% beträgt. Da bei der großen Datenmenge, die EDV-gestützt verarbeitet wird, Ausfälle nicht zur Gänze ausgeschlossen werden können, ist ein Datenausfall innerhalb des QM-Zieles weder Anlass für Beschwerde noch für Preisnachlass.

5.2. Die ZAMG erbringt ihre Leistungen nach den anerkannten Regeln der Wissenschaft und Technik.

5.3. Da die tatsächliche Wetterlage erfahrungsgemäß jedoch nicht immer ver­lässlich vorhergesagt werden kann, stellen die Leistungen der ZAMG lediglich Prognosen dar, die sich auf die Erfahrungen mit gewissen Wahrscheinlichkeiten stützen. Abweichungen von der tat­sächlichen Wetterlage können daher nicht vermieden werden.

Die ZAMG übernimmt demzufolge keine wie auch immer geartete Haftung gegenüber dem Kunden bzw. mit diesem verbundenen dritten Personen im Zusammenhang mit einer allfälligen Nicht-Übereinstimmung von meteorologischen Daten mit der tatsächlich eintret­en­den bzw. in der Vergangenheit eingetretenen Wetterlage.

5.4. Für den Fall, dass von der ZAMG betriebene Wetterstationen ausfallen sollten und eine Ersatzbeschaffung nicht oder nur unter erheblichem wirtschaftlichen und/oder technischen Aufwand möglich ist, ist die ZAMG berechtigt, ihre Leistungen für die Dauer der Hinderung hinaus zuschieben oder - im Falle einer zur erwartenden dauerhaften - Nicht -Verfügbarkeit von Daten - vom Vertrag wahlweise gänzlich oder im Hin­­blick auf den noch nicht erfüllten Teil zumindest teilweise - zu­rück­zutreten.

5.5. Die ZAMG haftet nicht für allfällige Liefer- und/oder Leistungsver­zö­gerungen, die aufgrund höherer Gewalt bzw aufgrund von Ereignissen, die der ZAMG die Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen (insbesondere Streik, Sperrung, behördliche Anordnungen, Ausfall oder Störung von Kommunikationsnetzen etc), auch dann wenn sie bei Lieferanten oder Auftragnehmern der ZAMG oder deren Sublieferanten oder Subauftragnehmern eintreten und bei Vertrags­ab­schluss nicht vorhersehbar waren.

5.6. Für jeden gegen die ZAMG gerichteten Anspruch auf Schadenersatz weg­en einer von der ZAMG zu vertretenden Pflichtverletzung gleich aus welchem Rechtsgrund, haftet die ZAMG nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausge­schlossen.

5.7. Ein allfälliger Schadenersatzanspruch ist bei sonstigem Ausschluss binnen sechs Monaten ab Kenntnis schriftlich bei der ZAMG geltend zu machen.

5.8. Im Hinblick auf allfällige Mängel gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 377 UGB idjgF, soweit in diesen Allgemeinen Ge­schäfts­bedingungen bzw. in den ein­zel­nen Verträgen nicht abwei­chendes vereinbart ist. Grundlage der Gewährleistung/Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffen­heit der Leistungen getroffene Vereinbarung. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Über­gabe der jeweiligen Leistungen an den Kunden. Die Übergabe gilt im Zweifel mit elektronischem Zugang/ Verarbeit­ung der von der ZAMG gelieferten Leistungen als erfolgt.

5.9. Aus dem Titel der Gewährleistung hat der Kunde bei behebbaren Mängeln ausschließlich Anspruch auf Verbesserung oder Nachtrag des Fehlenden, wenn die Mängel bei der Leistungserbringung von der ZAMG zu vertreten sind.

5.10. Für Verzug und Unmöglichkeit der Leistung haftet die ZAMG nur, so­weit diese durch sie zu vertreten ist sowie für das Vorhandsein zu­gesicherter Eigenschaften. Der Ersatz von Folgeschäden und reinen Vermögensschäden, nicht erzieltem Gewinn oder Ersparnissen, Zins­ver­l­usten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen Kunden ist im gesetzlich zulässigen Ausmaß ausgeschlossen. Die Beweislast für das Vorliegen grober Fahr­lässigkeit obliegt dem Geschädigten.

5.11. Eine allfällige Haftung für grob fahrlässiges Handeln wird ein­ver­neh­m­lich mit einem Maximalbetrag von EUR 440.000,- der Höhe nach be­grenzt.

5.12. Weiters übernimmt die ZAMG keine Haftung für die aus den - ent­sprech­end den Bestimmungen dieses Vertrages - zur Verfügung ge­stellten Informationen durch den Kunden abgeleiteten Pro­dukte und Services. Der Kunde erklärt, die ZAMG bezüglich jeg­licher Inan­spruch­nahme durch Dritte völlig schad- und klaglos zu halten.

6. Nutzungsrechte

6.1. Der Kunde hat das nicht ausschließliche Recht, die zur Verfügung ge­stellten meteorologischen/geophysikalischen Informationen zeitlich auf die Vertragslauf­zeit, örtlich auf das Vertragsgebiet - sofern im Einzelfall eine entsprechende Festlegung fehlt auf das österreichische Staatsgebiet - und sachlich auf den Vertragszweck beschränkt zu nutz­en. Eine darüber hinausgehende Nutzung ist ohne schriftliche Zustimmung der ZAMG nicht erlaubt.

6.2. Das Copyright an den von der ZAMG gemäß einzelvertraglicher Ver­einbarung zur Verfügung gestellten Leistungen und Informationen insbe­sondere met­eorologischen Prognosedaten, Grafiken, Visualisie­rung­en etc verbleibt bei der ZAMG.

6.3. Der Kunde ist - sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich anderes ver­ein­bart ist - nicht berechtigt, von der ZAMG erbrachte Leistungen, ins­be­­sondere die zur Verfügung gestellten Infor­mationen, Dienste oder Ser­vices, unabhängig davon, ob dies in schrift­licher Form, auf Dat­enträgern oder in elektronischer Form oder mündlich geschieht, an Dritte - sei es entgeltlich oder unentgeltlich - weit­er­zugeben oder in sonst einer Art und Weise Dritten zur Verfügung zu stell­en. "Dritter" ist jede Person, die vom Kunden verschieden ist, auch wenn sie zu einem der Vertragspartner in irgendeiner Beziehung steht.

6.4. Soweit der Kunde im Einzelfall zu einer Weiterverwendung und/oder Veröffentlichung der von der ZAMG zur Verfügung gestellten Lei­stung­en berechtigt ist, ist die ZAMG als Quelle anzuführen und ist dies wie folgt zu bezeichnen: © ZAMG.

7. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand und Sonstiges

7.1. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist Wien.

7.2. Anzuwendendes Recht
Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter gleich­zeitig­em Aus­schluss der Verweisungsnormen.

7.3. Gerichtsstand
Ausschließlich zuständig ist das jeweils sachlich zuständige Gericht für Wien Innere Stadt.

7.4. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Teile eines Vertrages oder dieser Allgemeinen Ge­schäfts­­­bedingungen nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, oder sollte der Vertrag unvollständig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt und sind so auszulegen bzw. zu ergänzen, dass der beabsichtigte Zweck in rechtlich zulässiger Weise, nach dem Willen der Vertragsparteien möglichst genau erreicht wird.

7.5. Benachrichtigungen an Vertragspartner
Benachrichtigungen und Zustellungen an den Kunden, sind an die jeweils zuletzt bekannt gegebene Adresse zu richten. Sollte der Kunde die Änderung seiner Anschrift nicht bzw. nicht rechtzeitig schriftlich bekannt gegeben haben, so ist die ZAMG diesbezüglich völlig schad- und klaglos zu halten.

7.6. Abtretungsverbot
Forderungen gegen die ZAMG dürfen nicht abgetreten werden, es sei denn die ZAMG hat der Forderungsabtretung vorher schriftlich zuge­stimmt.

7.7. Verbrauchergeschäfte
Für die Rechtsbeziehung zu Verbrauchern im Sinne des KSchG gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das KSchG nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.

Stand: 1. September 2010

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